Durch verschiedene Lebensumstände und Einflussfaktoren kann das Wohl von Kindern und Jugendlichen akut, mittelfristig oder langfristig gefährdet sein. Eine Gefahr besteht immer dann, wenn abzusehen ist, dass durch gewisse Risikofaktoren eine Schädigung der körperlichen, geistigen und/oder der seelischen Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen eintreten wird. Die Abwendung von Kindeswohlgefährdung ist eine herausfordernde gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Kindeschutz.
Das Jugendamt im Jerichower Land ist Ansprechpartner bei Fällen von Kindeswohlgefährdung. In der Funktion als Wächteramt prüfen die Mitarbeiter*innen des Sozialen Dienstes des Fachbereiches Kinder-Jugend-Familie vorliegende Hinweise und Meldungen aus der Bevölkerung, von sozialen Einrichtungen und Behörden. Sie tragen dafür Sorge, die Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen einzuschätzen und gegebenenfalls angemessene Hilfen, Unterstützungsangebote und Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, die Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbringen, ergibt sich bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, vor der Information des Jugendamtes, noch ein eigener Schutzauftrag. Dafür gibt der Gesetzgeber einen Handlungsablauf bei Kindeswohlgefährdung vor, der in § 8a SGB VIII oder im § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz beschrieben wird.
Auf dieser Grundlage hält der Landkreis Jerichower Land ein gesetzkonformes Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vor. Im Zusammenwirken verschiedener Fachkräfte sollen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung beurteilt und das Ausmaß der Gefährdung eingeschätzt werden. Weiterhin sollen angemessene Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung festgelegt und umgesetzt werden.
Die „Handreichung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Jerichower Land“ mit konkreten Handlungsschritten, Dokumentationsbögen zur Einschätzung der Gefährdung und einer Übersicht kindeswohlgefährdender Risiken bildet die Grundlage für das Vorgehen bei dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte.
Bei Fragen zum Verfahren oder einzelnen Verfahrensschritten wenden Sie sich gern an die Netzwerkstelle „ Frühe Hilfen-Kinderschutz“
KURZINHALT (Pressetext):
1962, Deutschland: Die zwölfjährige Karla stellt sich mutig einer Welt entgegen, in der Kinder schweigen sollen. Sie widersetzt sich der Macht ihres Vaters, dem Schweigen ihrer Familie und einer Gesellschaft, die lieber wegsieht als zuhört. Doch Karla bleibt nicht stumm – sie spricht, klagt an und verändert damit mehr, als sie je für möglichgehalten hätte.
Inspiriert von einem wahren Gerichtsfall erzählt Karla von einem jungen Mädchen, das den Mut findet, für sich selbst einzustehen – und dadurch auch anderen eine
Stimme gibt. Elise Krieps berührt in ihrer ersten Rolle mit stiller Kraft und unerschütterlicher Präsenz. Rainer Bock und Imogen Kogge verstärken das eindrucksvolle
Ensemble mit großer Tiefe.
Ein kraftvoller Film über Zivilcourage, Selbstermächtigung– und das Recht, gehört zu werden.
Die Netzwerkstelle bietet eine offene Besuchszeit jeden Montag von 14 bis 16 Uhr an.
Termine außerhalb dieser Besuchszeit können telefonisch mit der Netzwerkstelle vereinbart werden.

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